Deutsche Rentner in Spanien
Deutsche Rentner in Spanien
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24/25/26
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Die wichtigsten Fragen und Antworten zu:
• Krankenversicherung
• Pflegeversicherung
• Wohnsitz und Anmeldung in Spanien
(Lesen Sie die Infos zur Renten- und Krankenversicherung in Spanien und
zum Aufenthalt von EU-Bürgern in Spanien sowie die Hinweise zum Gesundheitssystem
Spaniens der Deutschen Botschaft Madrid.)
Gesetzliche Rentenversicherung
Frage: Habe ich Nachteile bei meiner Rentenversicherung, wenn ich dauerhaft in Spanien lebe?Antwort: Nein! Ihre Rente wird wie bisher von der Deutschen Rentenversicherung auf ein
Konto Ihrer Wahl in Deutschland oder Spanien überwiesen. Es gibt grundsätzlich keine
Rentenkürzungen. Ausnahme: Rentenrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder so
genannte Reichsgebietszeiten, die vor dem 9. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des heutigen
Bundesgebietes (z.B. Schlesien oder Ostpreußen) zurückgelegt wurden: Renten bzw.
Teilbeträge einer Rente, die aufgrund dieser Zeiten gezahlt werden, werden nicht ins Ausland
exportiert, weil sie gerade den Zweck haben, die Rentenempfänger in Deutschland zu
integrieren. Hiergegen laufen allerdings zur Zeit Verfahren vor dem EuGH.
Generell gilt: Informieren Sie sich unbedingt vor Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
ins Ausland bei Ihrem Rentenversicherungsträger über mögliche Folgen.
Frage: Werden unsere Renten durch die Reformmaßnahmen in Deutschland gekürzt?
Antwort: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass es in dieser Legislaturperiode keine
Rentenkürzung geben wird. Vor allem aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und der
Rentenlaufzeiten, die sich seit 1960 verdoppelt haben, waren allerdings die Maßnahmen zur
nachhaltigen Sicherung der Rentenfinanzen unvermeidbar. Dadurch wird das Rentenniveau
für künftige Rentner mittel- und langfristig deutlich absinken. Deshalb muss vor allem die
heute aktive Generation zusätzlich private oder betriebliche Altersvorsorge betreiben.
Frage: Wie wird meine Rente besteuert?
Antwort: Die gesetzliche Rente von Residenten wird nach dem deutsch-spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl. II 1968, S. 9 ff.) in Spanien versteuert. Eine
Steuererklärung ist ab einer Rente von 8.000€ einzureichen.
Von den persönlichen Verhältnissen abhängend. Die spanischen Steuerbeamten helfen bei der
Ausfüllung der vergleichsweise sehr einfachen Formulare (Termin vereinbaren!).
Auch die Renten der in Deutschland lebenden Rentner werden versteuert. Bisher ist dies
bereits in Höhe des sog. Ertragsanteils der Fall, und seit 2005 beginnt der stufenweise
Frage: Sollte ich im Urlaub eine private Reisekrankenversicherung abschließen?
Antwort: Das ist auf jeden Fall empfehlenswert, schon weil die Kosten des Rücktransportes
bei Krankheit sonst nicht abgedeckt sind. Außerdem gibt es in den meisten Urlaubsgebieten
Spaniens im Sommer Versorgungsengpässe, so dass eine privatärztliche Behandlung vieles
vereinfacht.
Gesetzliche Pflegeversicherung:
Frage: Kann ich als Altersresident in Spanien deutsches Pflegegeld erhalten?
Antwort: Ja! Altersrentner haben in der Regel die Wartezeit von 5 Jahren in Deutschland
erfüllt und erhalten daher das ungekürzte Pflegegeld der Stufen I (205 ¼ ,, ¼ XQG ,,,
(665 ¼ ), wenn sie in Deutschland pflegeversichert sind. Die Pflegebedürftigkeit wird durch
den Träger der deutschen Pflegeversicherung festgestellt. Er beauftragt dazu ortsansässige
Ärzte mit der Begutachtung oder entsendet eigene Ärzte. Das Pflegegeld wird sowohl bei
vorübergehendem, als auch bei dauerhaftem Aufenthalt in Spanien gezahlt.
Familienangehörige sind – wie in der Krankenversicherung – mitversichert.
Frage: Erhalte ich auch Sachleistungen und Hilfsmittel aus Deutschland ?
Antwort: Sachleistungen, also etwa Betreuung in Pflegeeinrichtungen, können ihrer Natur
nach nicht nach Spanien exportiert werden. Sie sind auf die deutschen Verhältnisse
zugeschnitten. Deutsche soziale Dienste können nicht in Spanien Betreuungsaufgaben
wahrnehmen. Auch Hilfsmittel, wie z.B. ein Rollstuhl, werden nicht nach Spanien geleistet.
Frage: Was ist mit den Leistungen der künftigen spanischen Pflegeversicherung?
Antwort: Die in dem neuen Gesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
vorgesehenen Sachleistungen werden die deutschen Altersresidenten ebenso in Anspruch
nehmen können wie Spanier. Voraussetzung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien seit
mindestens fünf Jahren. Wenn Sie spanische Sachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten
Sie jedoch nicht das deutsche Pflegegeld. Und die spanischen Geldleistungen werden nicht an
die deutschen Altersresidenten gezahlt.
Frage: Gibt es in Spanien ambulante Pflegedienste?
Antwort: Pflegedienste werden gegenwärtig in Spanien erst aufgebaut. Überwiegend werden
Pflegebedürftige in Spanien von der Familie betreut. Einige Gemeinden in Touristenzentren
bieten soziale Dienste an. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.
Kindergeld:
Frage: Kann ich als Rentner in Spanien auch deutsches Kindergeld erhalten?
Antwort: Ja, das ist möglich! Für das Kindergeld gilt das Land der Beschäftigung und die
Rente wird einer Beschäftigung in Deutschland gleichgestellt, so dass Kindergeld auch nach
Spanien ausgezahlt werden kann. Wenn zugleich ein Anspruch nach spanischem Recht
besteht, wird allerdings nur der Unterschiedsbetrag zum deutschen Kindergeld gezahlt.
Deutsche, die in Spanien Arbeitnehmer sind, haben dagegen keinen Anspruch auf Kindergeld.
Sozialhilfe:
Frage: Kann ich deutsche Sozialhilfe in Spanien erhalten?
Antwort: Nein, deutsche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur noch in Deutschland gezahlt.
Export von deutscher Sozialhilfe nach Spanien gibt es nur noch in wenigen Ausnahmefällen
und unter sehr engen Voraussetzungen (u.a. außergewöhnliche Notlage, so dass eine
Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als
medizinisch notwendig erweisen. Auch der Anspruch auf deutsches Pflegegeld entfällt, dafür
kann aber ggf. spanisches Pflegegeld gezahlt werden. Diese auf den ersten Blick vielleicht
befremdlichen Konsequenzen sind darauf zurückzuführen, dass bei einer Zuständigkeit
mehrerer Staaten die Regeln eines Staates gelten müssen, und dabei wurde sinnvollerweise
der Staat des Wohnsitzes festgelegt.
Frage: Was hat es mit der neuen europäischen Krankenversicherungskarte „EHIC“ auf sich?
Antwort: Die EHIC-Karte ist die europäische Krankenversicherungskarte, die das alte
Formular E 111 ersetzt und bei nur vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland das Recht
nachweist, auch dort Leistungen zu Lasten der deutschen Krankenversicherung zu erhalten.
Sie wird teilweise auf die Rückseite der neuen Karte gedruckt, teilweise gibt es eigene Karten.
Mit dieser Karte können Sie sich jederzeit vom spanischen Gesundheitsdienst oder im Notfall
vom spanischen staatlichen Krankenhaus behandeln lassen. Die Kosten werden später
zwischen den Krankenkassen in Spanien und Deutschland abgerechnet.
Frage: Ich bin in Deutschland nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Kann ich in Spanien trotzdem den nationalen Gesundheitsdienst in Anspruch nehmen?
Antwort: Voraussetzung dafür ist, dass Sie keine andere Absicherung haben und bedürftig
sind, also im Jahr weniger als zur Zeit etwa 5.800 ¼ im Jahr an Einkünften haben. Wenn Sie
entsprechende Nachweise erbringen, stellt Ihnen die spanische Krankenkasse Ihres Wohnortes
eine Versicherungskarte aus. Aber auch in anderen Fällen werden Sie erfahrungsgemäß oft
vom staatlichen Gesundheitsdienst behandelt, ohne dass Abrechnungen erfolgen. Bei
Notfällen und schweren Erkrankungen ist dies ohnehin selbstverständlich.
Eine Möglichkeit, in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung und zum Sondertarif in
die private Krankenversicherung nach dem neuen Recht zurückzukehren, besteht nur bei
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Dieser darf allerdings nicht nur zu dem Zweck
begründet worden sein, dieses Recht in Anspruch zu nehmen.
Frage: Was muss ich als Tourist beachten?
Antwort: Als Arbeitnehmer sind Sie in Deutschland in der Regel gesetzlich krankenversichert.
Achten Sie darauf, dass Sie von Ihrer Krankenkasse die EHIC-Karte erhalten und
bei sich führen. Dann werden Sie bei allen staatlichen Gesundheitszentren und
Krankenhäusern in Spanien wie ein Spanier kostenlos behandelt. Es werden aber nur sofort
notwendige Behandlungen übernommen. Die Abrechnung erfolgt später zwischen den
spanischen und deutschen Versicherungsträgern.
Frage: Kann ich auch zu einem deutschen oder anderen Privatarzt gehen, der seine Praxis in
Spanien hat, aber nicht dem spanischen Gesundheitssystem angehört?
Antwort: Grundsätzlich können Sie das, wenn Sie sich nur vorübergehend in Spanien
aufhalten. Ihnen werden aber von Ihrer deutschen Krankenkasse höchstens die Kosten
erstattet, die der Krankenkasse auch beim Vertragsarzt entstanden wären. Damit Sie keine
bösen Überraschungen erleben, sollten Sie sich vorher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung
setzen. Wenn Sie in Spanien Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind die Kassen nicht zur
Kostenübernahme verpflichtet, sie tun dies aber vielfach gleichwohl. Informieren Sie sich vor
einer Behandlung bei Ihrer Krankenkasse!
Übergang von 50 % der Rente bis zur vollen Rentenbesteuerung, die bis 2040 erreicht sein
wird. Die Besteuerung der Bestandsrentner steigt aber nicht weiter, d.h. es bleibt bei dem
Steueranteil, der zur Zeit des Rentenbeginns gültig war. Deutsche Beamtenpensionen werden
schon bisher voll versteuert, und zwar unabhängig vom Wohnort stets in Deutschland.
Frage: Welche Folgen hat es, wenn ich zugleich eine deutsche und eine spanische Rente
beziehe?
Antwort: Rentenversicherungszeiten in Deutschland und in Spanien bedeuten nach den
europäischen Rechtsregeln keinen Nachteil bei der Rentenberechnung. Sie erhalten zwei
anteilige Renten. Es kann aber erhebliche Änderungen hinsichtlich Ihrer Kranken- und
Pflegeversicherung zur Folge haben, wenn Sie als Rentner Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
von Deutschland nach Spanien verlegen (siehe hierzu im Abschnitt „Gesetzliche
Krankenversicherung“).
Gesetzliche Krankenversicherung:
Frage: Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus, wenn ich als Rentner dauerhaft in
Spanien lebe?
Antwort: Sie werden nach europäischem Recht (Verordnung 1408/71) so behandelt, als
wären Sie in Spanien versichert. Mit der Bescheinigung E 121 Ihrer deutschen Krankenkasse
gehen Sie zur spanischen Krankenkasse Ihres Wohnortes (INSALUD). Dort erhalten Sie die
spanische Versicherungskarte. Damit können Sie alle Ansprüche in Spanien geltend machen,
die auch Spaniern zustehen, z.B. ggf. auch Zuzahlungsbefreiungen für Medikamente. Sie
müssen sich aber - wie ein Spanier - an die spanischen Regeln halten, also zu den
Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung
gehen. Als Rentner sind Sie von Zuzahlungen bei Medikamenten befreit. Die Kosten der
Behandlung werden später zwischen den deutschen und spanischen Krankenkassen
abgerechnet. Weitere Hinweise zur Krankenversicherung finden Sie unter dem Stichwort
Gesundheit.
Frage: Kann ich mich als Rentner weiterhin in Deutschland behandeln lassen?
Antwort: Ja! Obwohl dies nach den europäischen Regeln nicht vorgesehen ist, hat das
Bundessozialgericht entschieden, dass Rentnern, die in der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, auch bei Wohnsitz im Ausland alle Ansprüche in
Deutschland erhalten bleiben. Ihre gesetzliche Krankenkasse stellt Ihnen daher auf Antrag
eine Krankenversicherungskarte auch dann aus, wenn sie dauerhaft in Spanien wohnen.
Frage: Kann sich die Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner ändern?
Antwort: Ja! Die Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) bleibt zwar für die in Spanien wohnhaften Altersresidenten bestehen, die
ausschließlich eine Rente aus Deutschland beziehen (so genannte „Einfachrentner"). Beziehen
Sie neben Ihrer deutschen Rente aber auch eine Rente aus Spanien, wechselt die
Zuständigkeit von der deutschen KVdR zur spanischen Krankenversicherung. Das bedeutet,
dass derjenige Resident, der mindestens 1 Jahr Versicherungszeiten in Spanien zurückgelegt
hat, in der spanischen Krankenversicherung bzw. direkt im Wohnstaat versichert ist. Bei
einem Aufenthalt in Deutschland können dann - wie bei Touristen - nicht mehr alle
Leistungen der deutschen Krankenversicherung in vollem Umfange geltend gemacht werden.
Denn der Leistungsanspruch in Deutschland beschränkt sich für in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Versicherte grundsätzlich nur auf Sachleistungen, die sich unterscheiden.
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